Satzung des Dorfvereins Klockenhagen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfverein Klockenhagen“. Er führt durch Eintrag in das Vereinsregister
den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ribnitz-Damgarten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Ribnitz-Damgarten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
• der Jugend- und Altenhilfe
• von Kunst, Kultur
• des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
• des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des
Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
• internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
• des Sports
• der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
• des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
in den Ortsteilen der ehemaligen Gemeinde Klockenhagen (Altheide, Borg, Hirschburg, Klein-Müritz,
Klockenhagen, Neuheide, Neu Hirschburg, Neu Klockenhagen).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen für Kinder, Jugend und Senioren; Betrieb
von Gemeinschaftsstätten und Unterstützung bei Ausbau und Unterhaltung der
Gemeinschaftseinrichtungen sowie Spiel- und Sportstätten des Ortes
• die Durchführung und Unterstützung von Kunst- und Kulturveranstaltungen sowie Ausstellungen
innerhalb der Ortsteile oder über diese
• die Pflege der örtlichen Denkmäler, Mahn- und Gedenkstätten sowie die Zusammenarbeit mit dem
Freilichtmuseum Klockenhagen
• die Mitarbeit in regionalen Gremien zu Natur-, Klima- und Hochwasserschutz sowie die regionale
Landschaftspflege
• die internationale Kooperation und den Austausch mit Dörfern und Gemeinden im Rahmen eigener
Projekte sowie die Entwicklung von solchen Kontakten für den Austausch der Einwohner
untereinander
• die Durchführung und Unterstützung von Sportveranstaltungen sowie die Durchführung und/oder
Unterstützung von regelmäßigem Training lokal ausgeübter Sportarten in den Ortsteilen
• die Zusammenarbeit mit dem Freilichtmuseum Klockenhagen sowie eigene Aktivitäten zur
Erhaltung von Geschichte und lokalen Besonderheiten durch das Sammeln und Aufbereiten der
Dorfgeschichte zur Stärkung des Heimatgedankens und der regionalen Identifikation; Schaffung
und Betrieb einer Begegnungsstätte für die Bürger im Ortskern Klockenhagen sowie die
Zusammenarbeit mit anderen lokalen Vereinen und Organisationen zum Wohle der Bürger unserer
Orte
• die Einbindung von Kindern, Jugendlichen und Neubürgern in die Vereinsaktivitäten zur Förderung
des ehrenamtlichen Nachwuchses und des breit aufgestellten bürgerschaftlichen Engagements in
der Gemeinde
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie juristische
Personen werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag
durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag natürlicher Personen nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(4) Über die Aufnahme einer juristischen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die
sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt
oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
b) den Mitgliederversammlungen mindestens vier Mal unentschuldigt fernbleibt oder
c) mehr als drei Monate mit Zahlungen zu Aufnahmegebühr oder Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist
und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und das Eigentum des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften
steht, das Vereinsleben und die Veranstaltungen durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Beitragsordnung
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
und in der Beitragsordnung festgeschrieben.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) die Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Aufnahme von juristischen Personen als Mitglied,
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht
aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für
Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem
keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf
elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und
online teilnehmenden Mitgliedern abgehalten werden. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der
Telekommunikation und Datenübertragung, bei der Bild und Ton gleichzeitig übertragen werden. Die
Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch der online teilnehmenden Mitglieder von
und an diese müssen garantiert werden, so dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online
teilnehmenden Mitglieder gesichert ist. Der Vorstand entscheidet über die Form der Abhaltung der
Mitgliederversammlung und dokumentiert dieses.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Wahl eines Versammlungsleiters ist auf Vorschlag des Vorstandes ebenfalls möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn termin- und fristgemäß geladen
wurde, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen zum Vorstand gelten die Regelungen nach § 13.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstandes oder die Änderung des
Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist spätestens
nach 10 Tagen zu erstellen und kann von den Mitgliedern abgefordert werden.
(6) Für eine Beschlussfassung ist das Umlaufverfahren grundsätzlich erlaubt, über dessen Zulassung zu
einem bestimmten Beschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag von ¼ der Vereinsmitglieder ist das
Verfahren zum gleichen Beschluss ebenfalls durchzuführen.
Es gelten folgende Regelungen bei der Umsetzung:
• Ein Umlaufbeschluss muss in Schriftform stattfinden.
• Die Stimmzettel sind zeitgleich per gleichem Briefdienstleister an alle Mitglieder zu versenden.
• Die Stimmabgabe hat innerhalb von 14 Tagen nach Versand zu erfolgen. Es zählt der Eingang
an der Postadresse des Vereins.
• Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
• Beschlüsse nach Absatz (4) sind per Umlaufbeschluss nicht zulässig.
• Versand und Eingang der Stimmzettel sind zu protokollieren.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus mindestens 3 oder maximal 5 Personen.
Dieser setzt sich zusammen aus:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Schatzmeister(in)
• sowie ggf. weiteren Beisitzern
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vositzende,
vertreten den Verein gemeinsam. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder
einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB erteilt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der
Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EstG erhalten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
b) Aufstellung der Tagesordnung,
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer persönlicher Mitglieder.

§ 13 Bestellung des Vorstands
(1) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, deren Mitgliedschaft zum Tag der
Wahl mindestens 12 Monate besteht; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im
Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung
ist zulässig.
(2) Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands
geschäftsführend im Amt. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist die Abberufung eines Mitglieds oder des
gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Bei Abberufung des Vorstandes ist innerhalb von
2 Wochen eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Ein automatisches Auffüllen der Vorstandsmitglieder
durch Nachrücker nach §11 Abs. 1 wird vorrangig behandelt.
(4) Im Rahmen der konstituierenden Sitzung werden Vorsitz, Stellvertretung und Schatzmeister sowie ggf.
Beisitzer vorstandsintern gewählt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
einzeln gewählt.
(6) Vorstandswahlen werden geheim durchgeführt, es werden Stimmzettel verwendet. Dabei können
maximal 5 Stimmen vergeben werden, unabhängig der Anzahl der Kandidaten, auch die Vergabe von
weniger Stimmen ist erlaubt. Die Kandidaten haben sich bis spätestens zum Tagesordnungspunkt
„Kandidaten“ der Wahlversammlung als solche zu melden.

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des
Vorstands zu unterschreiben.
(3) Für eine Beschlussfassung ist das Umlaufverfahren grundsätzlich erlaubt.
Abweichend zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung müssen alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren
des Umlaufbeschlusses zustimmen oder die Beschlussfassung muss einstimmig erfolgen.
Für die Umsetzung ist auch die Textform oder die Verwendung elektronischer Medien erlaubt, wenn das
Verfahren einvernehmlich gewählt wurde.
Im Protokoll sind diese Punkte nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dauerhaftem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere juristische Person(en) des öffentlichen Rechts oder
eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaft(en) in den Ortsteilen des Wirkungsbereiches
des Dorfvereins zur Verwendung für die „Jugend- und Altenhilfe“, den „Sport“ oder „die Heimatpflege,
Heimatkunde und der Ortsverschönerung“.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen
wurde.

Ribnitz-Damgarten, 06.09.2024